Juristischer Rat
Regeln in Verträgen setzen das KFZ-Gewerbe unter Druck
10. April 2018 agvs-upsa.ch – In Service- und Händlerverträgen finden sich oft Regeln, die Garagisten dazu verpflichten, Kunden- und Fahrzeugdaten an den Hersteller oder Importeur weiterzugeben. Dieser Beitrag erklärt, welche Rechte ein Händler bei einer Vertragskündigung im Hinblick auf die Kundendaten hat. Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf und Sarah Umbricht, ZHAW.
Kündigungsfall: Im Kündigungsfall nutzt der Importeur diese Daten, um die Kunden des Garagisten an seinen neuen favorisierten Vertriebspartner zu verweisen.
II. Der Garagist als Agent
Je nachdem wie stark der Garagist in seiner Tätigkeit und in seinem Betrieb vom Importeur beeinflusst und abhängig ist, sind auf den Vertrag die Vorschriften des Arbeits-, Agentur- oder Auftragsrechts anwendbar. Die Händler- und Werkstattverträge ähneln immer mehr einem Agenturverhältnis.
Selbstständigkeit: Die Wunschvorstellung der Importeure geht davon, dass Garagisten ihren Betrieb selbstständig, auf eigene Rechnung und Gefahr führen sollen.
Vorgaben der Importeure: Faktisch nehmen Importeure jedoch stark Einfluss auf die Betriebsorganisation des Garagisten. Die Standards enthalten umfangreiche Verpflichtungen zu Investitionen, Auftreten, Ausstattung, Betriebsführung, Rechenschaftspflichten etc. Die Analyse der derzeitigen Verträge im Jahre 2018 zeigt, dass das Verhältnis zwischen Garagisten immer mehr Richtung Agenturverhältnis, in Einzelfällen sogar Merkmale eines Arbeitsvertrages aufweist.
III. Kartellrecht: Kundendaten im Händler-/Servicepartnervertrag
Die agenturähnlichen Händler- und Serviceverträge verpflichten die Garagisten, dem Importeur die Kundendaten uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise kann ein Importeur seine Marktmacht gegenüber dem Garagisten weiter ausbauen und zementieren.
Kündigungsgrund: Kommt der Garagist dieser Pflicht nicht nach, ist das ein Grund für eine (sogar fristlose) Vertragskündigung durch den Importeur.
Abwerbung: Bei einer Auflösung schreibt der Importeur die Kunden des Garagisten direkt an, um ihnen mitzuteilen, dass der Vertrag mit dem bisherigen Händler aufgelöst wird. Im gleichen Schreiben wird der Kunde an einen anderen (zugelassenen) Garagisten «zugewiesen»
Einwilligung: Dabei erhält der Kunde eine kurze Widerspruchsfrist, innert der er erklären müsste, dass er nicht einverstanden ist. Nach Ablauf der Frist willigt er stillschweigend in die Weitergabe ein (datenschutzrechtliche Absicherung).
Weitergabe: So kann der Importeur den Kundenstamm, den der gekündigte Garagist über Jahre hinweg aufgebaut hat, an seinen neuen Marken-Garagisten «weitergeben».
Folge Kundenverlust: Der gekündigte Händler verliert dadurch oft einen grossen Teil seiner Kunden.
Dieses Vorgehen kann kartellrechtlich unzulässig sein, insbesondere eine Erzwingung von unangemessenen Geschäftsbedingungen darstellen.
IV. Zivilrecht: Recht auf Entschädigung des Garagisten
Der gekündigte Garagist hat in solchen Fällen gemäss Bundesgericht und Gesetz ein Recht auf angemessene Entschädigung.
Anspruch: Das Recht besteht, wenn der Garagist den Kundenkreis des Importeurs (zum Vorteil des Importeurs) wesentlich erweitert hat, sodass der Importeur eine Jahreszuwachsrate von mindestens 15 Prozent erzielt.
Ungültiger Verzicht: Eine Regelung im Vertrag, dass der Händler auf eine Entschädigung verzichtet, ist ungültig.
Entschädigungsbetrag: Bei der Festlegung des Entschädigungsbetrages hat das Gericht ein grosses Ermessen und kann die Summe den Umständen des Einzelfalles anpassen. In der Regel geht das Gericht von einem maximalen Betrag in der Höhe des Nettojahresverdienstes aus. Dieser wird aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der letzten fünf Jahre berechnet.
Beratung: Der AGVS hat u.a. das Ziel, die KMU im KFZ-Gewerbe zu schützen. Bei Fragen zum Entschädigungsanspruch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
I. Ausgangslage
Durch die Möglichkeit, Angebote genau auf den Kunden zuzuschneiden und Onlineservices zu personalisieren, gewinnen Kundendaten laufend an Bedeutung.
Potenzial: Daten stärken die Kundenbindung, da sie umfassende Kenntnisse der Kundenbedürfnisse zulassen.
Zugriffsberechtigte: Die Daten im KFZ-Gewerbe werden in der Regel vom Garagisten gesammelt. Er muss sie aber dann zumeist dem Importeur zur Verfügung stellen. Garagist und Importeur haben beide Zugriff auf die Kundendaten.
Durch die Möglichkeit, Angebote genau auf den Kunden zuzuschneiden und Onlineservices zu personalisieren, gewinnen Kundendaten laufend an Bedeutung.
Potenzial: Daten stärken die Kundenbindung, da sie umfassende Kenntnisse der Kundenbedürfnisse zulassen.
Zugriffsberechtigte: Die Daten im KFZ-Gewerbe werden in der Regel vom Garagisten gesammelt. Er muss sie aber dann zumeist dem Importeur zur Verfügung stellen. Garagist und Importeur haben beide Zugriff auf die Kundendaten.
Kündigungsfall: Im Kündigungsfall nutzt der Importeur diese Daten, um die Kunden des Garagisten an seinen neuen favorisierten Vertriebspartner zu verweisen.
II. Der Garagist als Agent
Je nachdem wie stark der Garagist in seiner Tätigkeit und in seinem Betrieb vom Importeur beeinflusst und abhängig ist, sind auf den Vertrag die Vorschriften des Arbeits-, Agentur- oder Auftragsrechts anwendbar. Die Händler- und Werkstattverträge ähneln immer mehr einem Agenturverhältnis.
Selbstständigkeit: Die Wunschvorstellung der Importeure geht davon, dass Garagisten ihren Betrieb selbstständig, auf eigene Rechnung und Gefahr führen sollen.
III. Kartellrecht: Kundendaten im Händler-/Servicepartnervertrag
Die agenturähnlichen Händler- und Serviceverträge verpflichten die Garagisten, dem Importeur die Kundendaten uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise kann ein Importeur seine Marktmacht gegenüber dem Garagisten weiter ausbauen und zementieren.
Kündigungsgrund: Kommt der Garagist dieser Pflicht nicht nach, ist das ein Grund für eine (sogar fristlose) Vertragskündigung durch den Importeur.
Abwerbung: Bei einer Auflösung schreibt der Importeur die Kunden des Garagisten direkt an, um ihnen mitzuteilen, dass der Vertrag mit dem bisherigen Händler aufgelöst wird. Im gleichen Schreiben wird der Kunde an einen anderen (zugelassenen) Garagisten «zugewiesen»
Einwilligung: Dabei erhält der Kunde eine kurze Widerspruchsfrist, innert der er erklären müsste, dass er nicht einverstanden ist. Nach Ablauf der Frist willigt er stillschweigend in die Weitergabe ein (datenschutzrechtliche Absicherung).
Weitergabe: So kann der Importeur den Kundenstamm, den der gekündigte Garagist über Jahre hinweg aufgebaut hat, an seinen neuen Marken-Garagisten «weitergeben».
Folge Kundenverlust: Der gekündigte Händler verliert dadurch oft einen grossen Teil seiner Kunden.
Dieses Vorgehen kann kartellrechtlich unzulässig sein, insbesondere eine Erzwingung von unangemessenen Geschäftsbedingungen darstellen.
IV. Zivilrecht: Recht auf Entschädigung des Garagisten
Der gekündigte Garagist hat in solchen Fällen gemäss Bundesgericht und Gesetz ein Recht auf angemessene Entschädigung.
Anspruch: Das Recht besteht, wenn der Garagist den Kundenkreis des Importeurs (zum Vorteil des Importeurs) wesentlich erweitert hat, sodass der Importeur eine Jahreszuwachsrate von mindestens 15 Prozent erzielt.
Ungültiger Verzicht: Eine Regelung im Vertrag, dass der Händler auf eine Entschädigung verzichtet, ist ungültig.
Entschädigungsbetrag: Bei der Festlegung des Entschädigungsbetrages hat das Gericht ein grosses Ermessen und kann die Summe den Umständen des Einzelfalles anpassen. In der Regel geht das Gericht von einem maximalen Betrag in der Höhe des Nettojahresverdienstes aus. Dieser wird aus dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der letzten fünf Jahre berechnet.
Beratung: Der AGVS hat u.a. das Ziel, die KMU im KFZ-Gewerbe zu schützen. Bei Fragen zum Entschädigungsanspruch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.