Die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden vom GAV festgelegt, gemäss den Art. 356 und weitere des OR. Darin findet man insbesondere:
- die Klauseln über den Abschluss von individuellen Verträgen
- die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Das gesamte Betriebspersonal ist dem GAV unterworfen, ausgenommen sind das höhere Kader, die Verwalter, das Büropersonal und die Verkäufer.
Protokoll die Generalversammlungen 2019
Protokoll die Generalversammlungen 2020
Protokoll die Generalversammlungen 2021
Protokoll die Generalversammlungen 2022
Protokoll die Generalversammlungen 2023
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