Kündigung und Änderungen eines Werkstattvertrags: Dos and Don’ts

Unternehmerische Freiheit sichern

Kündigung und Änderungen eines Werkstattvertrags: Dos and Don’ts

5. September 2019 agvs-upsa.ch – Das Recht, ein Vertragsverhältnis einseitig zu kündigen, ist ein wichtiger Grundsatz der Vertragsfreiheit. Ebenso wichtig ist allerdings das Recht eines Unternehmens, infolge Kündigung durch seinen marktbeherrschenden Vertragspartner nicht in seiner Existenz bedroht zu werden.

Patrick Krauskopf, Sarah Umbricht und Therese Sommer, ZHAW. Diese Situation besteht in der Praxis oft zwischen dem Importeur und seinen Garagisten. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die wichtigsten Regeln, die ein Importeur bei der Kündigung eines Werkstattvertrages zu beachten hat, die Folgen für den Garagisten sowie dessen Reaktionsmöglichkeiten. 

Kündigung des Werkstattvertrages – eine existenzielle Bedrohung
Der Werkstattbereich ist ein wichtiger Bestandteil des Geschäftsmodells der Automobilimporteure und deren Vertragspartner. Die Zusammenarbeit zwischen Garagisten als zugelassene Handels- oder Servicepartner und ihrem Importeur hat sich über Jahrzehnte als stabile Geschäftsbeziehung bewährt. Seit einigen Jahren ist die Automobilbranche zahlreichen Umbrüchen wie Digitalisierung, selbstfahrende Fahrzeuge, neue Antriebsformen etc. unterworfen. Importeure verändern ihr Geschäftsmodell, indem sie Anzahl Händler und Werkstätten reduzieren oder in die eigene Konzernstruktur integrieren.

Bei solchen Netzbereinigungen wird in einem ersten Schritt der Importeur bestehende Händler- und Servicepartnerverträge kündigen. Dies geschieht entweder durch flächendeckende Kündigungen oder durch das Aneinanderreihen von einzelnen Kündigungen.

Garagisten verlieren damit nicht nur den Status als offizieller Händler/Servicepartner der Marke, sondern auch die getätigten markenspezifischen Investitionen. Dies kann die blosse Existenz der Werkstatt als Unternehmen gefährden.

Marktmacht des Importeurs – das kartellrechtliche Korrektiv
Das Vertriebsnetz eines Importeurs besteht in der Regel aus zahlreichen Händlern und Werkstätten. Eine Werkstatt, die Garantieleistungen oder andere Wartungsarbeiten für Fahrzeuge einer bestimmten Marke erbringt, hat kaum eine realistische Möglichkeit, auf den Importeur einer anderen Marke auszuweichen. Der Grund hierfür liegt in den enormen Investitionen, die ein Betrieb zur Erfüllung der Standards des Importeurs für eine Marke leisten muss und die sich nicht auf eine andere Marke übertragen lassen. Ausserdem hat der Importeur einer anderen Marke regelmässig kein Interesse an einem Markteintritt eines neuen Garagisten in sein bestehendes Handels- und Werkstattnetz. Es besteht somit ein offensichtliches Abhängigkeitsverhältnis des Garagisten vom Importeur. 

Die blosse Marktmacht des Importeurs allein stellt kein Problem dar. Missbraucht aber der Importeur seine starke Stellung zu Lasten der Werkstätten, so schreitet das Kartellgesetz ein: Es verlangt, dass Verträge mit Importeuren auf fairen Konditionen beruhen müssen. Folgende Verhaltensweisen sind missbräuchlich:
  • Unangemessene Geschäftsbedingungen im Werkstattvertrag zu Lasten der Werkstatt.
  • Verweigerung von Geschäftsbeziehungen: Ein Garagist erhält keinen Zugang mehr
    zur nötigen IT-Infrastruktur und kann dadurch keine Wartungsarbeiten mehr durchführen. 
  • Konzerninterne Werkstätten erhalten bessere Konditionen als unabhängige Garagen.
Kündigung des Werkstattvertrages – die kartellrechtlichen Schranken
Importeure müssen (vom Händlervertrag separate) Werkstattverträge anbieten. Für die Beendigung des Werkstattvertrags hat die Wettbewerbskommission Regeln in der sog. KFZ-Bekanntmachung erlassen, die Art. 5 KG («Wettbewerbsabrede») konkretisieren. Im Aftersales kommt dem kartellrechtlichen Schutz der KMU-Garagen mit Art. 7 KG («Marktmachtmissbrauch») eine noch grössere Bedeutung zu. 

Die kartellrechtlichen Minimalvorschriften müssen in jedem Fall eingehalten werden. Darüber bestehen im Einzelfall weitere Anforderungen (Abb. I): Wird ein Werkstattvertrag gekündigt, hat die Kündigung nachfolgende Rechtsfolgen und der betroffenen Garagist – je nachdem, ob die Kriterien (Abb. I) eingehalten wurden oder nicht – verschiedene Möglichkeiten (Abb. II).





Für die Folgen in Bezug auf Kundendaten, Garantieleistungen, Vorgehen für den Antrag für einen neuen Werkstattvertrag, stellt der AGVS auf der Website ein Factsheet «Kündigung des Händler- und Aftersalesvertrages» zur Verfügung.
 
Fazit
Zwischen den Importeuren und den Garagisten besteht ein deutliches Macht-Ungleichgewicht. Garagisten haben oft keine andere Möglichkeit, als die Bedingungen des Importeurs zu akzeptieren, auch wenn dies erhebliche kommerzielle Nachteile mit sich bringt. Deshalb wurden minimale Anforderungen an die Kündigung der für Garagisten oft existenziellen (Werkstatt-)Verträge geschaffen. Bei Fragen, Unsicherheiten oder bei Verdacht auf eine unrechtmässige Kündigung konsultieren Sie den AGVS oder einen Anwalt.
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