Schwere Strassenfahrzeuge: Anpassung der Gewichte und Abmessungen

Schwere Strassenfahrzeuge

Schwere Strassenfahrzeuge: Anpassung der Gewichte und Abmessungen

6. April 2017 agvs-upsa.ch - Der Bundesrat hat die Maximalgewichte für zweiachsige Busse sowie für bestimmte schwere Motorwagen mit alternativen Antriebssystemen angepasst. Lastwagen zum Transport von Containern des kombinierten Verkehrs dürfen künftig zudem etwas länger sein als bisher.

pd. Für zweiachsige Busse (Bild unten) wird das zulässige Höchstgewicht von 18 auf 19,5 Tonnen angehoben. Wegen des in den letzten 20 Jahren gestiegenen Gewichts der technischen Fahrzeugausrüstung sowie der Fahrgäste und ihres Gepäcks könnten sonst in einem Bus oder Reisecar nicht mehr so viele Personen befördert werden wie früher.



Der Bundesrat hat zudem die Maximalgewichte für Lastwagen und Sattelschlepper mit zwei oder drei Achsen sowie dreiachsige Busse und Gelenkbusse angepasst. Sie dürfen künftig das Gewicht alternativer Antriebssysteme kompensieren. Das zulässige Höchstgewicht wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, maximal jedoch um eine Tonne, angehoben. Alternative Antriebssysteme wie Hybrid-, Gas- oder Elektroantriebe verringern den Ausstoss von Abgasen und erzeugen weniger Lärm.

Die Gewichtserhöhungen erfolgen im Einklang mit angepassten Vorschriften in der EU. Die maximal zulässigen Achslasten bleiben unverändert. Es bleibt zudem bei der 40-Tonnen-Limite. Deshalb sind keine nachteiligen Effekte für die Verkehrssicherheit oder die Abnützung der Strassen zu erwarten.

Für Sattelmotorfahrzeuge (16.50 m), welche die heute auf Schiff und Bahn als Standardgrösse verwendeten Container von 45 Fuss Länge  im kombinierten Verkehr übernehmen und weitertransportieren, wird die zulässige Höchstlänge um 15 cm erweitert. Damit wird der Strassentransport solcher Container zu den Verladeterminals ermöglicht.

Mit diesen Anpassungen werden Behinderungen im grenzüberschreitenden Verkehr und im unbegleiteten kombinierten Verkehr sowie technische Handelshemmnisse und Nachteile für Schweizer Fahrzeuge vermieden. Sie treten am 7. Mai 2017 in Kraft
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