Händlerschilder
1300 Euro Busse wegen U-Nummer!
13. November 2018 agvs-upsa.ch – Mit dem Händlerschild rasch über die Grenze zu fahren, kann ein teurer Spass sein. Ein Garagist aus dem Raum Zürich kassierte in Süddeutschland eine Busse von 1300 Euro.
sco. Gleich zwei Kundendienstberater des AGVS berichteten Anfang November in ihren wöchentlichen Rapporten, dass die Unsicherheit betreffend Händlerschildern nach wie vor gross ist. Einen Zürcher Garagisten traf es ganz arg: Er fuhr mit seiner U-Nummer nach Deutschland. Dort wurde er von der Polizei gestoppt und mit 1300 Euro gebüsst, wie der scheidende Kundendienstberater Franz Galliker berichtete. Ein anderes AGVS-Mitglied erwähnte gegenüber René Schoch, er fahre regelmässig mit dem Händlerschild ins Südtirol und sei deswegen noch nie in Schwierigkeiten geraten.
Olivia Solari vom AGVS-Rechtsdienst klärt auf: «Mit dem Händlerschild über die Grenze zu fahren, ist kein zollrechtliches Thema, sondern ein verkehrsrechtlicher Verstoss.» Vereinfacht gesagt: Dem Zöllner an der Grenze ist es grundsätzlich egal, wenn ein Garagist mit einer U-Nummer an ihm vorbeifährt. Dem Polizisten, der schon 300 Meter weiter hinten stehen kann, jedoch nicht.
Darum an dieser Stelle nochmals die wichtigsten Fakten zum Thema Händlerschilder, zusammengestellt vom AGVS-Rechtsdienst:
Kein Grenzübertritt mit U-Nummer!
Zollrechtlich würde der Fahrt ins Ausland nichts im Weg stehen. Jedoch gibt es verkehrsrechtliche Regelungen, die zu einer Busse führen können, wenn Sie mit einem Händlerschild ins Ausland fahren. Im internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind nur Fahrzeuge zugelassen, bei denen eine ausländische staatliche Behörde (Strassenverkehrsamt) ein Kennzeichen an ein Fahrzeug zugeteilt hat. Genau dies trifft auf Händlerschilder nicht zu. Diese werden nicht durch einen hoheitlichen Akt, sondern durch den Händler zugeteilt. Daher rät der AGVS von jeglichen Auslandfahrten mit Händlerschildern dringend ab.
Nur für Profibetriebe
Händlerschilder werden nur Betrieben ausgestellt, die unter Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) fallen und damit die erforderliche Betriebsgrösse erfüllen. Hobbymässig geführte Betriebe haben keinen Anspruch auf Händlerschilder.
Für Inhaber, Angestellte und potenzielle Käufer
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVV darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt oder bei der Fahrt anwesend ist. Zusätzlich ist es den Familienangehörigen der Betriebsinhaber und Betriebsleiter erlaubt, ein Händlerschild zu verwenden. Wenn eine Überführung im Interesse des Betriebes ist, kann eine vom Betriebsleiter beauftragte Person das Händlerschild verwenden, jedoch muss das Fahrzeug in diesem Fall selbst geführt werden (Art. 25 Abs. 2 VVV). Überdies können mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge auch Kaufinteressenten für Probefahrten ohne Begleitung überlassen werden, wenn das Fahrzeug betriebssicher ist und den Vorschriften entspricht. Der Betriebsinhaber hat über solche Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist (Art. 25 Abs. 3 VVV).
Vignette nicht zwingend, aber empfehlenswert
Grundsätzlich sind Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht vignettenpflichtig. An Werktagen sind Fahrzeuge mit Händlerschilder von dieser Pflicht ausgenommen. Zu beachten ist, dass der Sonntag gemäss Definition kein Werktag ist. Genauso verhält es sich übrigens mit Feiertagen. Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass nicht jeder Kanton dieselben Feiertage anerkennt. Um nicht im Vorfeld jeder Fahrt prüfen zu müssen, ob allenfalls in einem anderen Kanton ein Feiertag ist, ist das Anbringen einer Vignette auch an Fahrzeugen mit Händlerschildern grundsätzlich zu empfehlen. So kann eine saftige Busse in jedem Fall vermieden werden.
sco. Gleich zwei Kundendienstberater des AGVS berichteten Anfang November in ihren wöchentlichen Rapporten, dass die Unsicherheit betreffend Händlerschildern nach wie vor gross ist. Einen Zürcher Garagisten traf es ganz arg: Er fuhr mit seiner U-Nummer nach Deutschland. Dort wurde er von der Polizei gestoppt und mit 1300 Euro gebüsst, wie der scheidende Kundendienstberater Franz Galliker berichtete. Ein anderes AGVS-Mitglied erwähnte gegenüber René Schoch, er fahre regelmässig mit dem Händlerschild ins Südtirol und sei deswegen noch nie in Schwierigkeiten geraten.
Olivia Solari vom AGVS-Rechtsdienst klärt auf: «Mit dem Händlerschild über die Grenze zu fahren, ist kein zollrechtliches Thema, sondern ein verkehrsrechtlicher Verstoss.» Vereinfacht gesagt: Dem Zöllner an der Grenze ist es grundsätzlich egal, wenn ein Garagist mit einer U-Nummer an ihm vorbeifährt. Dem Polizisten, der schon 300 Meter weiter hinten stehen kann, jedoch nicht.
Darum an dieser Stelle nochmals die wichtigsten Fakten zum Thema Händlerschilder, zusammengestellt vom AGVS-Rechtsdienst:
Kein Grenzübertritt mit U-Nummer!
Zollrechtlich würde der Fahrt ins Ausland nichts im Weg stehen. Jedoch gibt es verkehrsrechtliche Regelungen, die zu einer Busse führen können, wenn Sie mit einem Händlerschild ins Ausland fahren. Im internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind nur Fahrzeuge zugelassen, bei denen eine ausländische staatliche Behörde (Strassenverkehrsamt) ein Kennzeichen an ein Fahrzeug zugeteilt hat. Genau dies trifft auf Händlerschilder nicht zu. Diese werden nicht durch einen hoheitlichen Akt, sondern durch den Händler zugeteilt. Daher rät der AGVS von jeglichen Auslandfahrten mit Händlerschildern dringend ab.
Nur für Profibetriebe
Händlerschilder werden nur Betrieben ausgestellt, die unter Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) fallen und damit die erforderliche Betriebsgrösse erfüllen. Hobbymässig geführte Betriebe haben keinen Anspruch auf Händlerschilder.
Für Inhaber, Angestellte und potenzielle Käufer
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVV darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt oder bei der Fahrt anwesend ist. Zusätzlich ist es den Familienangehörigen der Betriebsinhaber und Betriebsleiter erlaubt, ein Händlerschild zu verwenden. Wenn eine Überführung im Interesse des Betriebes ist, kann eine vom Betriebsleiter beauftragte Person das Händlerschild verwenden, jedoch muss das Fahrzeug in diesem Fall selbst geführt werden (Art. 25 Abs. 2 VVV). Überdies können mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge auch Kaufinteressenten für Probefahrten ohne Begleitung überlassen werden, wenn das Fahrzeug betriebssicher ist und den Vorschriften entspricht. Der Betriebsinhaber hat über solche Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist (Art. 25 Abs. 3 VVV).
Vignette nicht zwingend, aber empfehlenswert
Grundsätzlich sind Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht vignettenpflichtig. An Werktagen sind Fahrzeuge mit Händlerschilder von dieser Pflicht ausgenommen. Zu beachten ist, dass der Sonntag gemäss Definition kein Werktag ist. Genauso verhält es sich übrigens mit Feiertagen. Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass nicht jeder Kanton dieselben Feiertage anerkennt. Um nicht im Vorfeld jeder Fahrt prüfen zu müssen, ob allenfalls in einem anderen Kanton ein Feiertag ist, ist das Anbringen einer Vignette auch an Fahrzeugen mit Händlerschildern grundsätzlich zu empfehlen. So kann eine saftige Busse in jedem Fall vermieden werden.